Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem plötzlichen Pflegefall ist die erste Maßnahme, den Pflegebedarf genau zu erfassen und zu dokumentieren.
  • Entscheidend ist die Auswahl der richtigen Pflegeform, die auf die individuellen Bedürfnisse und die Lebenssituation zugeschnitten ist.
  • Ein Pflegegrad hilft, finanzielle Unterstützung und Pflegeleistungen zu erhalten.
  • Die Organisation der Pflege umfasst die Planung des Tagesablaufs, die medizinische Versorgung und soziale Aktivitäten.
  • Rechtliche Vorsorge durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung schützt die Interessen der Person mit Pflegebedarf.

Das Ehegattennotvertretungsrecht ist ein wichtiges juristisches Instrument in der Gesundheitsvorsorge, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner vorübergehend nicht selbst über gesundheitliche Angelegenheiten entscheiden kann. Das seit dem 1. Januar 2023 geltende Ehegattenvertretungsrecht greift in krankheitsbedingten Situationen, in denen eine Person ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann.

Das Vertretungsrecht gilt grundsätzlich höchstens sechs Monate. Kann die erkrankte Person danach weiterhin nicht selbst entscheiden, kommen eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung in Betracht.

  • Das Ehegattennotvertretungsrecht ergibt sich aus § 1358 BGB. Es gilt über § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend auch für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften. Nicht erfasst sind unverheiratete Paare ohne eingetragene Lebenspartnerschaft. (Gesetze im Internet)
  • Die gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern ist dagegen in § 1629 BGB geregelt. Dabei handelt es sich nicht um ein vergleichbares Notvertretungsrecht, sondern um einen Bestandteil der elterlichen Sorge.

Das Ehegattennotvertretungsrecht betrifft insbesondere Bereiche der medizinischen Versorgung, den Abschluss bestimmter Verträge, Entscheidungen über bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen und die Geltendmachung krankheitsbedingter Ansprüche. Es gibt jedoch auch Ausschlussgründe sowie die Möglichkeit, der Vertretung durch den Ehepartner zu widersprechen. Mehr dazu erfahren Sie in folgendem Beitrag.

Was ist das Notvertretungsrecht?

Laut § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches ermöglicht das Ehegattennotvertretungsrecht Ehegatten, sich in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten, wenn ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann. Die Regelung gilt entsprechend auch für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften. (Gesetze im Internet)

Dies kann der Fall sein, wenn jemand einen Schlaganfall, einen Herzinfarkt oder einen Unfall erleidet, nicht ansprechbar ist und ins Krankenhaus muss. Dann sind möglicherweise rasch medizinische Maßnahmen zu ergreifen, denen die betroffene Person nicht selbst zustimmen oder die sie nicht selbst ablehnen kann. In diesem Fall kann der Ehepartner die betroffene Person im gesetzlich festgelegten Umfang vertreten und gemeinsam mit dem behandelnden Gesundheitspersonal die medizinische Versorgung abstimmen.

Die Wünsche der Patientin oder des Patienten sind auch beim Ehegattennotvertretungsrecht maßgebend. Diese Wünsche können sich beispielsweise aus einer Patientenverfügung ergeben. Liegt keine passende Patientenverfügung vor, müssen frühere Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille der betroffenen Person ermittelt werden. Dabei können auch Gespräche mit Angehörigen und Vertrauenspersonen helfen.

Das Ehegattennotvertretungsrecht greift nicht, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, die eine andere Person zur Wahrnehmung der betreffenden Gesundheitsangelegenheiten berechtigt, oder wenn bereits eine Betreuung mit einem entsprechenden Aufgabenkreis eingerichtet wurde und dies dem behandelnden Arzt bekannt ist.

Ratsamer ist es dennoch, für den Ernstfall eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu erstellen. Denn das Ehegattennotvertretungsrecht ist inhaltlich begrenzt und gilt grundsätzlich höchstens sechs Monate.

Bereiche, in denen Ehepartner sich gegenseitig vertreten können

In § 1358 BGB ist genau festgelegt, in welchen Angelegenheiten der Ehepartner im medizinischen Ernstfall ein Vertretungsrecht hat.

Medizinische Versorgung

Kann die betroffene Person nicht selbst entscheiden, darf der Ehepartner in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Außerdem darf er die hierfür erforderlichen ärztlichen Aufklärungen entgegennehmen.

Dabei darf der vertretende Ehepartner nicht nach seinen eigenen Vorstellungen entscheiden. Maßgeblich sind eine vorhandene Patientenverfügung, frühere Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille der betroffenen Person.

Bei besonders risikoreichen medizinischen Entscheidungen kann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein. Das betrifft insbesondere Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass die betroffene Person stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Gleiches kann gelten, wenn eine medizinisch angezeigte Behandlung abgelehnt oder abgebrochen werden soll. Eine gerichtliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn sich der behandelnde Arzt und der vertretende Ehepartner darüber einig sind, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen der betroffenen Person entspricht. (Gesetze im Internet)

Behandelnde Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehepartner im Rahmen der gesetzlich erfassten Angelegenheiten von der Schweigepflicht entbunden. Der Ehepartner darf außerdem die entsprechenden Krankenunterlagen einsehen und deren Weitergabe an Dritte bewilligen. (Gesetze im Internet)

Abschluss von Verträgen

Falls die Erkrankung den Abschluss von Behandlungs- oder Krankenhausverträgen erforderlich macht, liegt dies ebenfalls in der Entscheidungsbefugnis des Ehepartners. Er darf außerdem Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege abschließen und durchsetzen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Das Ehegattennotvertretungsrecht vermittelt jedoch keine allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Langfristige Heimverträge, Mietverträge, Bankgeschäfte oder andere allgemeine Vertragsangelegenheiten sind nicht automatisch erfasst.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Manchmal kann es im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder Versorgung notwendig werden, freiheitsentziehende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen beispielsweise Bettgitter, Fixierungen oder Medikamente, wenn sie gezielt eingesetzt werden, um die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig einzuschränken.

Das Ehegattennotvertretungsrecht umfasst Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB nur, wenn die jeweilige Maßnahme im Einzelfall höchstens sechs Wochen dauert. Die freiheitsentziehende Unterbringung einer Person wird dagegen nicht vom Ehegattennotvertretungsrecht erfasst. (Gesetze im Internet)

Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen grundsätzlich bereits ab ihrem Beginn der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Bei Gefahr im Verzug dürfen sie zunächst ohne Genehmigung durchgeführt werden. Die gerichtliche Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Die Grenze von sechs Wochen bedeutet daher nicht, dass eine gerichtliche Genehmigung erst nach sechs Wochen erforderlich ist.

Schaubild freiheitsentziehende Maßnahmen

Ansprüche geltend machen

Wenn sich aufgrund der Erkrankung Ansprüche gegenüber Dritten ergeben, darf der vertretende Ehepartner diese geltend machen. Beispielsweise können dies Ansprüche gegenüber einem Unfallgegner sein, die der Ehepartner stellvertretend für die verunfallte Person einfordert.

Der Ehepartner darf krankheitsbedingte Ansprüche außerdem an Leistungserbringer aus den von ihm abgeschlossenen Behandlungs-, Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Pflegeverträgen abtreten oder die Zahlung an diese verlangen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB). (Gesetze im Internet)

Die Gültigkeit des Ehegattennotvertretungsrechts

Voraussetzung ist unter anderem, dass keine bekannte Vorsorgevollmacht für die betreffenden Angelegenheiten zugunsten einer anderen Person vorliegt und keine Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis eingerichtet wurde.

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss schriftlich bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und seit welchem Zeitpunkt die betroffene Person ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann.

Der Arzt stellt dabei keine allgemeine Geschäftsunfähigkeit fest. Geschäftsfähigkeit und die Fähigkeit, in eine konkrete medizinische Maßnahme einzuwilligen, sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Für die ärztliche Bestätigung steht ein Musterformular zur Verfügung. Dieses informiert den vertretenden Ehepartner außerdem über den Umfang und die Grenzen des Vertretungsrechts. (Bundesärztekammer)

Das Ehegattennotvertretungsrecht kann grundsätzlich höchstens sechs Monate ausgeübt werden. Die Frist beginnt mit dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt, seit dem die Voraussetzungen des § 1358 BGB vorliegen. Sie beginnt daher nicht zwingend erst mit dem Tag, an dem die ärztliche Bescheinigung ausgestellt oder ausgehändigt wird.

Das ärztliche Dokument sollte während der Ausübung des Vertretungsrechts griffbereit sein, damit der Ehepartner seine gesetzliche Vertretungsberechtigung gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und anderen beteiligten Stellen nachweisen kann.

Info: Missbrauch des Notvertretungsrechts verhindern

Der vertretende Ehepartner muss gegenüber dem behandelnden Arzt schriftlich versichern, dass er das Ehegattenvertretungsrecht wegen derselben Bewusstlosigkeit oder Krankheit bisher nicht ausgeübt hat und ihm kein Ausschlussgrund bekannt ist.

Der behandelnde Arzt muss ihm die ärztliche Bestätigung zusammen mit dieser schriftlichen Versicherung aushändigen. Bekannte Ausschlussgründe muss der Arzt berücksichtigen. Behandelnde Ärzte können außerdem das Zentrale Vorsorgeregister abfragen, um festzustellen, ob dort beispielsweise eine Vorsorgevollmacht oder ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert ist. (Vorsorgeregister)

Ausschlussgründe für das Notvertretungsrecht

Es gibt einige Gründe, bei denen das Ehegattennotvertretungsrecht nicht greift oder nicht ausgeübt werden darf:

Die betroffene Person lehnt die Vertretung durch den Ehepartner ab

Wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass die erkrankte Person eine Vertretung durch ihren Ehepartner ablehnt, darf das Ehegattennotvertretungsrecht nicht ausgeübt werden. Dies gilt entsprechend für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften.

Die Ehepartner leben getrennt

Das Vertretungsrecht besteht nicht, wenn die Ehegatten im Sinne des Familienrechts getrennt leben.

Es liegt eine andere Vollmacht vor

Das Vertretungsrecht besteht nicht, wenn dem Arzt bekannt ist, dass die betroffene Person eine andere Person mit der Wahrnehmung der betreffenden Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt hat.

Es wurde bereits eine Betreuung eingerichtet

Ist für die betroffene Person bereits ein Betreuer mit einem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt, darf das Ehegattennotvertretungsrecht grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Wird während der sechsmonatigen Vertretungszeit ein entsprechender Betreuer bestellt, endet die Ausübungsbefugnis des Ehepartners.

Die Voraussetzungen liegen nicht mehr vor

Sobald die betroffene Person ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge wieder rechtlich selbst besorgen kann, darf der Ehepartner sie nicht mehr auf Grundlage von § 1358 BGB vertreten.

Die Sechsmonatsfrist ist abgelaufen

Das Vertretungsrecht darf nicht länger als sechs Monate seit dem ärztlich festgestellten Beginn ausgeübt werden.

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Sonderfall: Das Ehegattennotvertretungsrecht spielt im Rettungsdienst häufig eine untergeordnete Rolle, weil bei unaufschiebbaren lebensrettenden Maßnahmen zunächst die medizinische Notfallversorgung im Vordergrund steht. Kann eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf eine unaufschiebbare medizinische Maßnahme ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der betroffenen Person entspricht.

Möglicher Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht

Für den Fall, dass Ehepaare keine gegenseitige Notvertretung wünschen, ist ein Widerspruch gegen eine Vertretung nach § 1358 BGB möglich. Damit behandelnde Ärzte im Ernstfall von dem Widerspruch erfahren können, ist eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister ratsam. Für die Registrierung fällt eine Gebühr an. (Vorsorgeregister)

Behandelnde Ärztinnen und Ärzte können rund um die Uhr abfragen, ob für eine nicht mehr ansprechbare Person eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert wurde. Die eigentlichen Vorsorgedokumente werden durch die Registrierung jedoch nicht automatisch im Register hinterlegt. (Vorsorgeregister)

Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Ehegattennotvertretungsrecht nur eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Notlösung darstellt. Es kann eine gut durchdachte Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Es dient dazu, im Ernstfall eine vorübergehende Vertretung durch den Ehepartner in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu ermöglichen.

Ist trotz Notvertretungsrecht eine Vorsorgevollmacht notwendig?

Eine Vorsorgevollmacht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann jedoch sehr sinnvoll sein. Denn durch das Ehegattennotvertretungsrecht sind die Versorgung und Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Daneben können weiterhin eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht sinnvoll sein.

Das Ehegattennotvertretungsrecht bezieht sich nur auf bestimmte Angelegenheiten der Gesundheitssorge und unmittelbar damit zusammenhängende Maßnahmen. Bankgeschäfte, allgemeine Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten, Mietangelegenheiten oder die Verwaltung des Vermögens sind darin grundsätzlich nicht eingeschlossen. Diese Themenbereiche können durch eine entsprechend formulierte Vorsorgevollmacht abgedeckt werden.

Eine Vorsorgevollmacht sollte allerdings nur einer Person erteilt werden, zu der ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis besteht. Ist keine geeignete Vertrauensperson vorhanden, kann eine Betreuungsverfügung eine Alternative sein.

Außerdem gilt das Ehegattennotvertretungsrecht grundsätzlich nur für maximal sechs Monate. Sollte die betroffene Person nach Ablauf dieser Frist weiterhin keine eigenen Entscheidungen treffen können und keine ausreichende Vollmacht vorliegen, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einrichten.

Fazit

Das Ehegattennotvertretungsrecht regelt die vorübergehende gegenseitige Vertretung von Ehegatten und entsprechend von Partnern einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn eine Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann.

Es handelt sich jedoch nur um eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Lösung, da das Vertretungsrecht nicht alle relevanten Bereiche wie Bankgeschäfte, Vermögensangelegenheiten oder allgemeine Behördenangelegenheiten abdeckt.

Es ist ratsam, sich rechtzeitig mit einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls einer Betreuungsverfügung auseinanderzusetzen. So lässt sich genauer festlegen, wer im Ernstfall entscheiden darf und welche persönlichen Wünsche dabei zu beachten sind.


Häufige Fragen (FAQs) zum Ehegattennotvertretungsrecht

Gilt das Ehegattennotvertretungsrecht auch für unverheiratete Paare?

Nein. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt ausschließlich für verheiratete Ehepaare und entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften. Lebensgemeinschaften ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft sind von dieser gesetzlichen Regelung nicht erfasst.

Darf der Ehepartner mit dem Notvertretungsrecht auch Bankgeschäfte erledigen?

Nein. Das Ehegattennotvertretungsrecht beschränkt sich auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und unmittelbar damit verbundene Maßnahmen. Für Bankgeschäfte, Vermögensverwaltung oder allgemeine Behördenangelegenheiten ist in der Regel eine Vorsorgevollmacht erforderlich.

Kann das Ehegattennotvertretungsrecht vorzeitig enden?

Ja. Das Vertretungsrecht endet bereits vor Ablauf der sechs Monate, wenn die betroffene Person wieder selbst über ihre gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden kann oder ein gesetzlicher Ausschlussgrund eintritt.

Kann ich einer Vertretung durch meinen Ehepartner widersprechen?

Ja. Wer keine gesetzliche Vertretung durch den Ehepartner wünscht, kann dem widersprechen. Damit behandelnde Ärztinnen und Ärzte den Widerspruch im Notfall berücksichtigen können, empfiehlt sich eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister.

Welche Dokumente sollten zusätzlich zum Ehegattennotvertretungsrecht vorhanden sein?

Empfehlenswert sind eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und gegebenenfalls eine Betreuungsverfügung. Diese Dokumente regeln wichtige Entscheidungen umfassender und sorgen dafür, dass persönliche Wünsche auch über den zeitlich begrenzten gesetzlichen Vertretungszeitraum hinaus berücksichtigt werden.


Quellen

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html?

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1829.html?

https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare?

https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_Bestaetigung_Ehegattennotvertretungsrecht.pdf?

https://www.vorsorgeregister.de/hilfe/vorsorgeangelegenheiten/ehegattenwiderspruch?

https://www.vorsorgeregister.de/aerzte?

Zuletzt geändert:

Hua Tran leitet als Head of Content den redaktionellen Bereich bei INSENIO. Sie verfasst, recherchiert und redigiert Texte zu Gesundheit, medizinischen Themen und Produkten. Ihre Fähigkeit, komplexe Themen verständlich zu formulieren und Fragen von Betroffenen und Angehörigen Gehör zu verschaffen, setzt sie seit 2015 beim lNSENIO Ratgeber ein.